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Satzung

ELTERNVERTRETUNG AN DER DEUTSCHEN SCHULE WASHINGTON SATZUNG

(Stand: 27. Mai 2009)

INHALT

PRÄAMBEL

1. DIE ELTERNSCHAFTEN

1.1 Definition

1.2 Versammlungen

2. DIE ELTERNVERTETER

2.1 Definition

2.2 Wahl der Elternvertreter

2.2.1 Wahl der Klassenelternvertreter

2.2.2 Wahl der Elternvertreter der Jahrgangsstufen

2.2.3 Wahl der Elternvertreter der Haupt- und Realschüler

2.2.4 Wahl von Sprechern des Kindergartens und der Grundschule

2.3 Ausscheiden von Elternvertretern

2.4 Aufgaben der Elternvertreter

3. DER SCHULELTERNBEIRAT

3.1 Definition

3.2 Sitzungen

3.3 Wahl der Amtsträger

3.4 Ausscheiden von Amtsträgern

3.5 Aufgaben des Schulelternbeirats

3.6 Aufgaben des Schulelternbeiratsvorsitzenden

4. SATZUNGSÄNDERUNGEN

5. ABGRENZUNGEN

ELTERNVERTRETUNG AN DER

DEUTSCHEN SCHULE WASHINGTON

SATZUNG

 

Präambel

Die Aufgaben der Deutschen Schule Washington (DSW) werden wahrgenommen durch ein verantwortungsvolles Zusammenwirken von Schulverein, Lehrerschaft und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Unabhängig von den Aufgaben des Schulvereins und der Lehrerschaft haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Pflicht und das Recht, an der schulischen Erziehung ihrer Kinder mitzuwirken.

 

1. Die Elternschaften

1.1 Definition

Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse in Kindergarten, Grundschule, Orientierungsstufe sowie in den Sekundarstufen bilden die Klassenelternschaft.

Die Erziehungsberechtigten der Hauptschüler bilden die Hauptschulelternschaft und die der Realschüler die Realschulelternschaft.

Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Jahrgangsstufe der letzten beiden Jahrgänge der Sekundarstufe II bilden eine Jahrgangsstufenelternschaft.

1.2 Versammlungen

1.2.1 Der Termin für die erste Versammlung der Klassen-, Jahrgangsstufen-, Haupt- und Realschulelternschaften im Schuljahr wird in der Regel vom Schulleiter bekannt gegeben. Diese findet innerhalb von 4 Wochen nach Beginn des Schuljahres statt.

1.2.2 Versammlungen während des Schuljahres werden vom Elternvertreter oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und müssen den Erziehungsberechtigten mindestens 10 Tage vor dem Termin zugegangen sein. Auf Verlangen eines Viertels der Elternschaft, des Schulleiters oder des Klassenlehrers muss binnen zwei Wochen eine Versammlung stattfinden. Die Versammlungen finden im Klassenraum statt.

1.2.3 Versammlungen der Elternschaft sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Erziehungsberechtigten anwesend ist. Ist die Elternschaft nicht beschlussfähig, so sind alle ihre Mitglieder unverzüglich zu einer neuen Versammlung einzuladen, die innerhalb von zwei Wochen stattzufinden hat. Diese ist ungeachtet der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

1.2.4 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Stimmberechtigt ist ein Erziehungsberechtigter pro Schüler.

 

2. Die Elternvertreter

2.1 Definition

Die Elternvertreter sind die von den Klassen-, Jahrgangsstufen-, Haupt- und Realschulelternschaften gewählten Vertreter dieser Elternschaften.

2.2 Wahl der Elternvertreter

2.2.1 Wahl der Klassenelternvertreter

2.2.1.1 Die Wahl der Klassenelternvertreter und ihrer Stellvertreter erfolgt für die Dauer eines Schuljahres und findet innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Schuljahres statt.

2.2.1.2 Die Erziehungsberechtigten haben für jedes Kind eine Stimme. Wählbar zum Klassenelternvertreter ist jeweils ein Erziehungsberechtigter. Ein Elternteil kann nur in einer Klasse als Elternvertreter bzw. Stellvertreter gewählt werden. Mitglieder des Lehrerkollegiums, des Schulvorstandes und Angestellte des Schulvereins sowie die Angehörigen der Genannten können nicht gewählt werden; ausgenommen sind Beschäftigte der Samstagsschule.

2.2.1.3 Die Wahl erfolgt schriftlich. Zu ihrer Durchführung wird von der Klassenelternschaft ein Wahlleiter aus ihrer Mitte ernannt.

2.2.1.4 Die Wahlvorschläge für den Klassenelternvertreter und seinen Stellvertreter werden dem Wahlleiter von der Klassenelternschaft durch Zuruf bekannt gegeben.

2.2.1.5 Die Elternvertreter und ihre Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Gewählten haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, tritt der Kandidat mit der nächsthöchsten Stimmenzahl an seinen Platz.

2.2.1.6 Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter in einem Protokoll festzuhalten. Der Klassenlehrer gibt das Protokoll an die Schulleitung.

2.2.1.7 Nach abgeschlossener Wahl wird dem Klassenelternvertreter und seinem Stellvertreter vom Klassenlehrer je ein Exemplar der Satzung und der Geschäftsordnung des Schulelternbeirats ausgehändigt.

2.2.2 Wahl der Elternvertreter der Jahrgangsstufen

In den beiden letzten Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II werden von den Erziehungsberechtigten jeweils zwei Elternvertreter und deren Stellvertreter gewählt. Im übrigen sind Artikel 2.2.1.1 bis 2.2.1.7 analog anzuwenden. Die in dieser Satzung vorgesehene Funktion des Klassenlehrers übernimmt der Oberstufenkoordinator.

2.2.3 Wahl der Elternvertreter der Haupt- und Realschüler

Die Erziehungsberechtigten der Haupt- und Realschüler wählen aus ihrer Mitte je einen Elternvertreter und dessen Stellvertreter. Bei geringer Schülerzahl können die Vertretungsämter in Personalunion ausgeübt werden, wenn die Mehrheit der Elternschaft dies wünscht. Die in dieser Satzung vorgesehene Funktion des Klassenlehrers übernimmt der Hauptschul- bzw. Realschulkoordinator. Im übrigen sind Artikel 2.2.1.1 bis 2.2.1.7 analog anzuwenden.

2.2.4 Wahl von Sprechern des Kindergartens und der Grundschule

Die Elternvertreter der Grundschule wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher und Stellvertreter (Sektionssprecher). Die Elternvertreter des Kindergartens wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher und Stellvertreter (Sektionssprecher). Die Sektionssprecher und Stellvertreter werden von den Elternvertretern des Kindergartens bzw. der Grundschule auf der ersten Sitzung des SEBR im Schuljahr gewählt.

2.3 Ausscheiden von Elternvertretern

2.3.1 Als Elternvertreter scheidet aus:

a) wer sein Amt niederlegt,

b) wer der Elternschaft, die ihn gewählt hat, nicht mehr angehört,

c) wer die erforderlichen Voraussetzungen zum Elternsprecher nicht mehr erfüllt.

2.3.2 Tritt ein Elternvertreter während des Schuljahres zurück oder scheidet gemäß Artikel 2.3.1 aus, so übernimmt der Stellvertreter das Amt, und der laut Wahlprotokoll Stimmnächste rückt als Stellvertreter nach. Lehnt der Stellvertreter die Klassenvertretung ab, so muss innerhalb von vier Wochen eine Neuwahl stattfinden. Die Einberufung der Elternschaft zur Wahl erfolgt gemäß Artikel 1.2.2.

2.3.3 Scheidet ein Sprecher bzw. Stellvertreter der Kindergarten- oder Grundschuleltern aus, wählen die Elternvertreter des Kindergartens bzw. der Grundschule umgehend einen neuen Sprecher bzw. Stellvertreter.

2.4 Aufgaben der Elternvertreter bzw. Sprecher

2.4.1 Die Elternvertreter vertreten ihre Elternschaft gegenüber dem Klassenlehrer und den sonstigen Lehrern der Klasse. Die Sektionssprecher der Grundschule vertreten ihre Elternschaft gegenüber der Grundschulleitung. Die Sektionssprecher des Kindergartens vertreten ihre Elternschaft gegenüber der Kindergartenleitung.

2.4.2 Die Elternvertreter informieren ihre Elternschaft über die Aktivitäten des Elternbeirats, sofern diese für sie relevant sind.

2.4.3 Die Elternvertreter können u.a. tätig werden:

a) bei der Förderung der Unterrichtsbedingungen der Klasse bzw. Jahrgangsstufe oder des Schulzweigs,

b) bei der Verbesserung der Ausstattung der Klasse bzw. Jahrgangsstufe oder des Schulzweigs mit Unterrichtsmitteln,

c) bei der Vorbereitung von Klassen- bzw. Schulveranstaltungen.

2.4.4. Die Elternvertreter laden gemäß Artikel 1.2.2. zu Versammlungen ihrer Elternschaften ein.

 

3. Schulelternbeirat

3.1. Definition

Die Elternvertreter und deren Stellvertreter bilden den Schulelternbeirat. Auch Stellvertreter können Funktionen innerhalb des Schulelternbeirats übernehmen.

Der Schulelternbeirat ist die demokratische Einrichtung der Elternschaft zur Wahrnehmung des Elternrechts gegenüber dem Schulträger, der Schulleitung und dem Lehrerkollegium der Deutschen Schule Washington.

3.2. Sitzungen des Schulelternbeirates

3.2.1 Der amtierende Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der Stellvertreter beruft die erste Sitzung des Schulelternbeirats im Schuljahr ein, die innerhalb von 6 Wochen nach Schuljahresbeginn stattfinden muss.

3.2.2 Im Schuljahr finden grundsätzlich insgesamt vier Sitzungen des Schulelternbeirats statt, zu weiteren Sitzungen lädt der Vorsitzende nach Bedarf ein. Eine Sitzung des Schulelternbeirats muss einberufen werden, wenn ein Viertel seiner Mitglieder oder die Schulleitung dies verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und muss den Mitgliedern des Schulelternbeirats mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin vorliegen.

3.2.3 Die Schulleitung, je ein Vertreter der Kindergartenleitung, des Schulvereinsvorstands (SVV), der Angestelltenvertretung (AV) und der Schülermitverwaltung (SMV) werden in der Regel zu den Sitzungen des Schulelternbeirats eingeladen, nach Bedarf auch Mitglieder des Lehrerkollegiums und der Elternschaft. Der Schulelternbeirat kann auch alleine tagen.

3.2.4 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das an die Mitglieder des Schulelternbeirats verteilt wird. In der nächsten Sitzung wird über die Annahme des Protokolls bzw. über Änderungsanträge abgestimmt.

3.2.5 An Abstimmungen in Sitzungen des Schulelternbeirats nehmen die gewählten Elternvertreter teil. Bei Abwesenheit des Elternvertreters nimmt sein Stellvertreter das Stimmrecht wahr.

3.2.6. Der Schulelternbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Klassen vertreten sind.

3.3 Wahl der Amtsträger

3.3.1 Auf seiner ersten Sitzung im Schuljahr wählt der Schulelternbeirat einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer eines Schuljahres. Die Wahlen finden statt, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, muss innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung stattfinden. Die Wahl ist in dieser zweiten Sitzung ungeachtet der Zahl der Anwesenden vorzunehmen. Bis zur Neuwahl verbleiben der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des vorhergehenden Schuljahres im Amt. Der gewählte Vorsitzende des Schulelternbeirats übernimmt nach seiner Wahl die weitere Leitung der Sitzung.

3.3.2 Zur Leitung der Wahl bestimmt der Schulelternbeirat einen Wahlleiter aus seiner Mitte. Die Wahl erfolgt schriftlich. Die Wahlvorschläge werden dem Wahlleiter durch Zuruf bekannt gegeben.

3.3.3 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die jeweilige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wenn nur zwei Kandidaten zur Wahl stehen. Stehen mehr als nur zwei Kandidaten zur Wahl, wird eine Stichwahl durchgeführt.

3.3.4. Der Schulelternbeirat wählt außerdem auf seiner ersten Sitzung für die Dauer eines Schuljahres einen Schriftführer und seinen Vertreter. einen Kassenwart sowie seinen Vertreter, sowie die Delegierten zu den Ausschüssen des SVV und zu den Teilkonferenzen. Die Wahl kann schriftlich oder durch Akklamation erfolgen. Eine schriftliche Wahl wird für das jeweilige Amt erforderlich, wenn mehr als ein Kandidat zur Verfügung steht, sinngemäß ist in diesem Fall Abschnitt 3.3.2. anzuwenden. Ebenso gilt sinngemäß Abschnitt 3.3.3.

3.3.5. Die Gewählten haben zu erklären, ob sie das Amt annehmen. Nimmt ein Gewählter das Amt nicht an, rückt der Kandidat mit der nächsthöchsten Stimmenzahl an seinen Platz. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlleiter in einem Protokoll festzuhalten und der Schulleitung und dem SVV mitzuteilen. Die Wahlunterlagen sind von der Schulverwaltung zu den Akten zu nehmen.

3.4 Ausscheiden von Amtsträgern

3.4.1 Als Amtsträger des Schulelternbeirats scheidet aus:

a) wer sein Amt niederlegt,

b) wer sein Amt als Elternvertreter gemäß Artikel 2.3.1. verliert.

3.4.2 Tritt der Vorsitzende des Schulelternbeirats während des Schuljahres zurück oder scheidet er gemäß Artikel 3.4.1 aus, so übernimmt sein Stellvertreter das Amt und der laut Wahlprotokoll Stimmnächste rückt als Stellvertreter nach. Lehnt der Stellvertreter die Amtsübernahme ab, so muss innerhalb von zwei Wochen eine Neuwahl stattfinden. Zu dieser Wahl lädt der stellvertretende Vorsitzende gemäß Artikel 3.2.1 bzw. 3.2.2 ein.

Bei gleichzeitigem Rücktritt des Vorsitzenden und seines Stellvertreters während einer Sitzung wird innerhalb dieser Sitzung ungeachtet der Beschlussfähigkeit schriftlich ein Interimsvorsitzender gewählt. Dieser lädt gemäß 3.2.1 bzw. 3.2.2 zu Neuwahlen ein, die innerhalb von 14 Tagen stattfinden müssen.

3.5 Aufgaben des Schulelternbeirats

3.5.1. Der Schulelternbeirat vertritt die Belange der Schulelternschaft gegenüber dem Schulvereinsvorstand, der Schulleitung und dem Lehrerkollegium.

3.5.2 Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der gesamten Schule zu fördern. Zu diesem Zweck soll der Schulelternbeirat die Schule beraten, ihr Anregungen geben, Vorschläge machen und Empfehlungen aussprechen, insbesondere bei:

a) der Aufstellung der Schulordnung;

b) der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs;

c) der Verbesserung der räumlichen Verhältnisse der Schule;

d) der Ausstattung der Schule mit Lehrmitteln und Büchern für die Hand der Schüler;

e) Fragen der Schulwegsicherung und Schülerbeförderung;

f) Veranstaltungen der Schule.

3.5.3 Der Schulelternbeirat wird vom SVV und der Schulleitung über alle Angelegenheiten unterrichtet, die in seinen Aufgabenbereich fallen. Dies gilt insbesondere, wenn einschneidende Maßnahmen struktureller Art geplant sind. In solchen Fällen ist dem Schulelternbeirat Gelegenheit zu vorheriger Beratung und Anhörung zu geben. Unter anderem gehören hierzu:

a) eine Änderung des Schultyps, eine Teilung der Schule, eine Umbildung von Klassen und andere Maßnahmen, die eine wesentliche Veränderung der Schule oder ihres Lehrbetriebs bewirken,

b) eine Verlegung der Unterrichtszeit,

c) die Einführung neuer Unterrichtsfächer,

d) wesentliche Änderungen von Schulordnungen, Zeugnis-, Versetzungs- und Prüfungsordnungen,

e) Einführung neuer Erziehungs- und Unterrichtsmethoden, sowie wesentliche Änderungen des Lehrplans und der Stundentafel,

f) ein länger dauernder Unterrichtsausfall.

3.5.4 Vertreter des Schulelternbeirats nehmen an Sitzungen des SVV, SVV-Ausschüssen und Konferenzen nach Maßgabe der Geschäftsordnung für Sitzungen des SVV und der Konferenzordnung für die Deutsche Schule Washington teil.

3.5.5 Der Schulelternbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

3.6 Aufgaben des Schulelternbeiratsvorsitzenden

3.6.1 Der Vorsitzende und/oder dessen Stellvertreter vertreten den Schulelternbeirat gegenüber dem Vorstand des Schulvereins und dem Schulleiter nach Maßgabe der Beschlüsse und Aufträge des Schulelternbeirats.

3.6.2 Der Vorsitzende und/oder dessen Stellvertreter pflegen den Kontakt zum Vorstand des Schulvereins, zum Schulleiter, zur Lehrerschaft, zur SMV und zum Counselor, um sich über schulische Angelegenheiten, die den Schulelternbeirat betreffen, auf dem laufenden zu halten. Hierüber informiert er den Schulelternbeirat entweder schriftlich oder bei Sitzungen mündlich.

 

4. Satzungsänderungen

Diese Satzung kann durch Beschluss des Schulelternbeirats geändert werden. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

 

5. Abgrenzungen

Die Befugnisse der Schulleitung und des Vorstandes des Schulvereins bleiben durch diese Satzung unberührt.

 

Satzungsänderungen gemäß Beschlüssen des Schulelternbeirats vom 27. Mai 2009.

 

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Responsible in accordance with the press law is the Parent Council "SEBR".