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Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Schulelternbeirats der
Deutschen Schule Washington, D.C.
(Stand: 27. Mai 2009)
1. Ämter
1.1. Der Schulelternbeirat wählt in getrennten Wahlgängen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahlmodalitäten sind in der Satzung geregelt.
1.2. Der SEBR wählt außerdem auf seiner ersten Sitzung für die Dauer eines Schuljahres einen Schriftführer und seinen Vertreter, einen Kassenwart und seinen Vertreter sowie die Delegierten zu den Ausschüssen des Schulvereinsvorstandes (SVV) und zu den Teilkonferenzen. Die Wahlmodalitäten sind in der Satzung geregelt.
2. Sitzungen des Schulelternbeirats
2.1. Die Sitzungen des Schulelternbeirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Maßgabe der Satzung einberufen und geleitet.
2.2. Die Sitzungen des Schulelternbeirats sind in der Regel nicht öffentlich. Der Schulelternbeirat kann aus besonderem Anlass auch andere Personen als die satzungsgemäß zur Teilnahme befugten Personen zu einzelnen nicht öffentlichen Sitzungen einladen.
3. Tagesordnung
3.1. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden vorgeschlagen und mit der Einladung zu einer Sitzung verschickt. Anträge zur Tagesordnung können von den ordentlichen Sitzungsteilnehmern jederzeit vor der Sitzung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Anträge, die nach dem Versand der Einladung eingehen, können zu Beginn der Sitzung durch Beschluss in die Tagesordnung aufgenommen werden.
3.2. Wortmeldungen unter Verschiedenes sollten sich auf Mitteilungen, Anfragen und Auskunftsersuchen beschränken.
3.3. Der Vorsitzende erteilt den Teilnehmern das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
3.4. Die Redezeit kann durch Beschluss beschränkt werden. Jeder Redner hat zu der Sache zu sprechen, die aufgerufen ist. Der Vorsitzende kann Rednern das Wort entziehen.
4. Abstimmungen
4.1. Der Schulelternbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. An Abstimmungen in Sitzungen des Schulelternbeirats nehmen die gewählten Elternvertreter teil. Bei Abwesenheit des Elternvertreters nimmt sein Stellvertreter das Stimmrecht wahr.
4.2. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn es von einem Mitglied verlangt wird.
4.3. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Feststellung der Mehrheit nicht zu Berücksichtigen.
4.4. Anträge, über die abgestimmt werden soll, müssen zu Protokoll genommen und vom Schriftführer vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden.
4.5. Liegen mehrere Anträge zu einer Sache vor, ist zunächst über den jeweils weitergehenden Antrag abzustimmen.
4.6. Den Mitgliedern muss ausreichend Zeit zur Erörterung eines Antrags gegeben werden.
4.7. Jedes Mitglied kann den Schluss der Debatte beantragen. Über einen solchen Antrag ist nach Verlesung der Rednerliste unverzüglich abzustimmen.
4.8. Während der Abstimmung können weitere Anträge zur Sache nicht mehr gestellt werden. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind zu hören.
4.9. Der jeweils aktuellste Beschluss zu einer Sache hat Gültigkeit.
5. Ausschüsse und Kommissionen
5.1. Der Schulelternbeirat kann Ausschüsse und Kommissionen zur Behandlung bestimmter Themen einsetzen.
5.2. Die Mitglieder der Ausschüsse und Kommissionen werden vom Schulelternbeirat gewählt.
5.3. Ausschüsse und Kommissionen können sich Vorsitzende wählen.
5.4. Die Ausschüsse und Kommissionen berichten dem SEBR regelmäßig über den Fortschritt ihrer Arbeiten.
6. Protokoll
6.1. Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, in dem die Beschlüsse und die Abstimmungs- und Wahlergebnisse festgehalten werden.
6.2. Minderheiten können verlangen, dass ihre abweichenden Ansichten im Protokoll vermerkt werden.
6.3. Das Protokoll wird in der folgenden Sitzung angenommen. Der Schulelternbeirat kann das Protokoll durch Mehrheitsbeschluss berichtigen. Berichtigungen können sich nur auf die Fassung und auf die Richtigkeit der Wiedergabe beziehen. Sachliche Änderungen der im Protokoll enthaltenen Beschlüsse sind nicht zulässig.
7. Änderung der Geschäftsordnung
7.1. Diese Geschäftsordnung kann nur auf Antrag mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden.
8. Sprache
Die Geschäftsordnung ergeht in deutscher und englischer Sprache. In Zweifelsfällen ist sie nach dem deutschen Wortlaut auszulegen.
Beschluss des SEBR vom 27. Mai 2009

